Wirksamkeit von Maßnahmen kontrollieren
Nach der Umsetzung belegen, dass die Maßnahme das Risiko wirklich senkt.
Die Wirksamkeitskontrolle nach § 3 Abs. 1 ArbSchG fragt nicht, ob eine Maßnahme umgesetzt wurde, sondern ob sie wirkt. Sie ist der Schritt, der in der Praxis am häufigsten fehlt — und der in Prüfungen zuerst hinterfragt wird.
Für wen
Maßnahmenverantwortliche und Freigebende.
Voraussetzungen
Umgesetzte Maßnahme
Umsetzung und Wirkung trennen
- Umsetzung — Die Vorkehrung existiert: Geländer montiert, Anweisung erlassen, Unterweisung durchgeführt.
- Wirkung — Das Risiko ist tatsächlich gesunken: keine ungesicherten Zugänge mehr, Regel wird eingehalten, Verhalten hat sich geändert.
- Zeitversatz — Zwischen beiden liegt bewusst eine Frist, meist vier bis zwölf Wochen.
- Zuständigkeit — Die Kontrolle sollte nicht dieselbe Person durchführen, die die Maßnahme umgesetzt hat.
Methoden
- Begehung mit Beobachtung der tatsächlichen Arbeitsweise, nicht der vorgeführten.
- Messung, wo möglich: Lärm, Beleuchtung, Konzentration, Ergonomiekennzahlen.
- Befragung der Beschäftigten — sie merken zuerst, wenn eine Regel im Alltag nicht funktioniert.
- Auswertung von Vorfällen und Beinaheunfällen im Zeitraum nach der Umsetzung.
Ein negatives Ergebnis ist ein Erfolg der Kontrolle, kein Versagen. Es verhindert, dass eine unwirksame Maßnahme das Nettorisiko schönt.
Schritt für Schritt
- 1
Kontrolle starten
Nach Umsetzung wechselt die Maßnahme in den Status „Wirksamkeitskontrolle“.
- 2
Nachweis wählen
Messung, Begehung, Befragung oder Kennzahl — der Nachweis muss zur Maßnahme passen.
- 3
Ergebnis bewerten
Bestätigen Sie die Wirkung oder legen Sie eine ergänzende Maßnahme an.
- 4
Bewertung aktualisieren
Bei bestätigter Wirkung passen Sie das Nettorisiko an; die Änderung wird protokolliert.
Ergebnis
Die Maßnahme ist abgeschlossen und die Risikosenkung ist belegt.
Häufige Stolpersteine
- Wirksamkeit annehmen statt prüfen: § 3 ArbSchG verlangt die Überprüfung der Wirksamkeit.
Häufige Fragen
- Was passiert bei negativem Ergebnis?
- Die Maßnahme geht zurück in Umsetzung oder wird verworfen, eine neue wird angelegt, und das Nettorisiko der betroffenen Szenarien wird neu berechnet.